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§ 10 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Einsatzplanung

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§ 10 Notorganisationsreglement · Einsatzplanung

1. Der Stabschef leitet die Einsatzplanungen zur Bewältigung der besonderen und ausserordentlichen Lagen, er erlässt dazu die notwendigen Weisungen an die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung sowie an die Gemeinden. Er verfügt dazu über eine «Koordinationsstelle Notorganisation» als Fachstelle mit separatem Leistungsauftrag.

2. Die Einsatzplanung umfasst folgende generellen Massnahmen

1. Umsetzen des Leitbildes Bevölkerungsschutz des Bundesrates auf der Basis der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung in allen Bereichen, die nicht in die Zuständigkeiten der Partnerorganisationen liegen;

2. Steuerung der personellen Besetzung der kantonalen Notorganisation;

3. Sicherstellung der personellen, materiellen und organisatorischen Einsatzbereitschaft der kantonalen Notorganisation inkl. der notwendigen Führungsinfrastrukturen;

4. Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit der Partnerorganisationen im Hinblick auf besondere und ausserordentliche Lagen, insbesondere die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen;

5. Interkantonale und landesweite Kooperation und Koordination der Notorganisationsmassnahmen im Rahmen der NSK (Nationale Sicherheitskooperation) sowie durch Fachkontakte, Mitarbeit in Fachgremien, usw.);

6. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Systeme für die Alarmierung der Bevölkerung;

7. Sicherstellung der technischen Kommunikation (Verbindungen) im Verbund.

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