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§ 1 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Zuständigkeit

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§ 1 Notorganisationsreglement · Zuständigkeit

1. Die Organisation der Hilfe bei Schadenereignissen ist grundsätzlich Sache der Gemeinden. Der Kanton unterstützt die Gemeinden durch den kantonalen Führungsstab mit seinen Fachbereichen.

2. Bei Ereignissen, die das Ausmass von Katastrophen erreichen und zu deren Behebung die kommunalen Mittel nicht ausreichen, setzt der Kanton seine Organe und Mittel zur Koordination und Verstärkung der kommunalen Massnahmen ein.

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