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§ 8 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Führungsstab 1. Funktion

Notorganisation der Gemeinde
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§ 8 Notstandsverordnung · Führungsstab 1. Funktion

1. Der Führungsstab ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unterstellt.

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