152.51
CH-NW
§ 7 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Gemeinderat
Notorganisation der Gemeinde
§ 7 Notstandsverordnung · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.
2. Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung; nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekommen von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.