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§ 7 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Gemeinderat

Notorganisation der Gemeinde
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§ 7 Notstandsverordnung · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.

2. Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung; nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekommen von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

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