152.51
CH-NW
§ 6 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Allgemein
Notorganisation der Gemeinde
§ 6 Notstandsverordnung · Allgemein
1. Jede politische Gemeinde hat für die Bewältigung einer Katastrophe sowie für die Zusammenarbeit mit dem Kanton bei kriegerischen Ereignissen einen Führungsstab zu bilden.
2. Die Gemeinden werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kanton beratend unterstützt.