Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.51 CH-NW

§ 4 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Kostentragung 1. Normalfall und Katastrophenfall

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Notstandsverordnung · Kostentragung 1. Normalfall und Katastrophenfall

1. Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe zu tragen.

2. Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen Unfälle zu versichern.

3. Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben folgende Entschädigungsansprüche

1. Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene): gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzgesetzgebung;

2. * Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung;

3. * Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis: gemäss der Personalgesetzgebung;

4. * übrige Personen: gemäss der Entschädigungsgesetzgebung; vorbehalten bleiben besondere Entschädigungsvereinbarungen für private Organisationen und deren Mitglieder.

← § 3 Notstandsverordnung Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Grundsatz § 5 Notstandsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →