§ 4 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Kostentragung 1. Normalfall und Katastrophenfall
§ 4 Notstandsverordnung · Kostentragung 1. Normalfall und Katastrophenfall
1. Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe zu tragen.
2. Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen Unfälle zu versichern.
3. Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben folgende Entschädigungsansprüche
1. Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene): gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzgesetzgebung;
2. * Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung;
3. * Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis: gemäss der Personalgesetzgebung;
4. * übrige Personen: gemäss der Entschädigungsgesetzgebung; vorbehalten bleiben besondere Entschädigungsvereinbarungen für private Organisationen und deren Mitglieder.