152.51
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Einsatzleitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Notstandsverordnung · Einsatzleitung
1. Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.