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§ 3 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Einsatzleitung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Notstandsverordnung · Einsatzleitung

1. Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.

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