Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.51 CH-NW

§ 22 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Entschädigung[[1]](#articletitle_text_fn_329278_2_1_c)

Requisition
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Notstandsverordnung · Entschädigung[[1]](#articletitle_text_fn_329278_2_1_c)

1. Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums eine angemessene Entschädigung.

2. Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regierungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar.

← § 21 Notstandsverordnung Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Grundsatz § 23 Notstandsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →