152.51
CH-NW
§ 22 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Entschädigung[[1]](#articletitle_text_fn_329278_2_1_c)
Requisition
§ 22 Notstandsverordnung · Entschädigung[[1]](#articletitle_text_fn_329278_2_1_c)
1. Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums eine angemessene Entschädigung.
2. Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regierungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar.