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§ 21 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Grundsatz

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§ 21 Notstandsverordnung · Grundsatz

1. Nach erfolgter Feststellung des Notstandes ist jedermann verpflichtet, dem Kanton für die Bekämpfung des Notstandes bewegliche und unbewegliche Sachen zur Verfügung zu stellen und auch deren Unbrauchbarmachung zu dulden.

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