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§ 20 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Aufgebot

Notorganisation des Kantons
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§ 20 Notstandsverordnung · Aufgebot

1. Der Regierungsrat oder die Kantonspolizei sind zuständig, den Führungsstab aufzubieten.

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