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§ 2 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Notstandsverordnung · Amtsdauer

1. Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bisherigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl durchgeführt werden kann.

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