152.51
CH-NW
§ 2 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Amtsdauer
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Notstandsverordnung · Amtsdauer
1. Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bisherigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl durchgeführt werden kann.