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152.51 CH-NW

§ 18 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - b) nach erfolgtem Aufgebot

Notorganisation des Kantons
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§ 18 Notstandsverordnung · b) nach erfolgtem Aufgebot

1. Der Führungsstab ist zuständig für

1. die Beratung des Regierungsrates;

2. die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe;

3. die Zusammenarbeit der zivilen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.

2. Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.

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