152.51
CH-NW
§ 18 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - b) nach erfolgtem Aufgebot
Notorganisation des Kantons
§ 18 Notstandsverordnung · b) nach erfolgtem Aufgebot
1. Der Führungsstab ist zuständig für
1. die Beratung des Regierungsrates;
2. die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe;
3. die Zusammenarbeit der zivilen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.
2. Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.