152.51
CH-NW
§ 13 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Alarmierung der Bevölkerung
Notorganisation der Gemeinde
§ 13 Notstandsverordnung · Alarmierung der Bevölkerung
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.