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§ 13 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Alarmierung der Bevölkerung

Notorganisation der Gemeinde
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§ 13 Notstandsverordnung · Alarmierung der Bevölkerung

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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