152.51
CH-NW
§ 12 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste
Notorganisation der Gemeinde
§ 12 Notstandsverordnung · Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste
1. Der Gemeinderat oder das Feuerwehrkommando sind zuständig, die Behördenmitglieder, den Führungsstab und die Einsatzdienste aufzubieten.
1a. Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in ihrer Gesetzgebung dem Gemeinderatspräsidium, dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates oder der Leitung des Gemeindeführungsstabs übertragen.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für das Aufgebot der Einsatzdienste bereitzustellen.