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152.51 CH-NW

§ 10 Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) - 3. Aufgaben a) Normalfall

Notorganisation der Gemeinde
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§ 10 Notstandsverordnung · 3. Aufgaben a) Normalfall

1. Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

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