152.5
CH-NW
Art. 9 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Allgemein
Notstands-Organisation
Art. 9 Notstandsgesetz · Allgemein
1. Es wird eine Notstands-Organisation geschaffen, die dem Regierungsrat untersteht.
2. Der Regierungsrat sorgt für die Koordination der Vorbereitung und Durchführung aller erforderlichen Massnahmen.
3. Ist der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr aktionsfähig, werden seine Aufgaben und Befugnisse von jener Dreierdelegation übernommen, welche den kantonalen Führungsstab leitet.