152.5
CH-NW
Art. 8 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Geheimhaltung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Notstandsgesetz · Geheimhaltung
1. Der Regierungsrat erlässt die für die Geheimhaltung der Notstandsmassnahmen erforderlichen Vorschriften.