152.5
CH-NW
Art. 7 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - 2. Bauten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Notstandsgesetz · 2. Bauten
1. Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind Schutzräume zu errichten.
2. Der Landrat ist ermächtigt, die für die Errichtung dieser Bauten erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.