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152.5 CH-NW

Art. 7 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - 2. Bauten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Notstandsgesetz · 2. Bauten

1. Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind Schutzräume zu errichten.

2. Der Landrat ist ermächtigt, die für die Errichtung dieser Bauten erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.

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