152.5
CH-NW
Art. 6 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Sicherstellung der Regierungstätigkeit 1. allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Notstandsgesetz · Sicherstellung der Regierungstätigkeit 1. allgemein
1. Im Falle kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit Weisungen und trifft alle notwendigen Massnahmen.