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152.5 CH-NW

Art. 6 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Sicherstellung der Regierungstätigkeit 1. allgemein

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Notstandsgesetz · Sicherstellung der Regierungstätigkeit 1. allgemein

1. Im Falle kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit Weisungen und trifft alle notwendigen Massnahmen.

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