152.5
CH-NW
Art. 5 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Requisition
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Notstandsgesetz · Requisition
1. Im Fall von Katastrophen steht dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab das Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren; Verfahren und Entschädigung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.
2. Im Falle kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition; soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab entsprechende Befugnisse zu.