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152.5 CH-NW

Art. 5 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Requisition

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Notstandsgesetz · Requisition

1. Im Fall von Katastrophen steht dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab das Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren; Verfahren und Entschädigung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

2. Im Falle kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition; soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab entsprechende Befugnisse zu.

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