152.5
CH-NW
Art. 4 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Dienstpflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Notstandsgesetz · Dienstpflicht
1. Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten; Umfang der Dienstpflicht, Entschädigung und Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.
2. Erfolgt ein Aufgebot, ist der Landrat binnen 20 Tagen einzuberufen; dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über deren Dauer.
3. In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Einsatz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisieren.