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152.5 CH-NW

Art. 4 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Dienstpflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Notstandsgesetz · Dienstpflicht

1. Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten; Umfang der Dienstpflicht, Entschädigung und Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

2. Erfolgt ein Aufgebot, ist der Landrat binnen 20 Tagen einzuberufen; dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über deren Dauer.

3. In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Einsatz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisieren.

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