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152.5 CH-NW

Art. 3 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - 2. Feststellung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Notstandsgesetz · 2. Feststellung

1. Der Notstand wird unter Vorbehalt von Abs. 2 in allen Fällen durch den Regierungsrat festgestellt.

2. Für die Feststellung des Kriegszustandes ist der Bundesrat zuständig; ist er dazu nicht mehr in der Lage, hat der Regierungsrat, und bei dessen Ausfall der Gemeinderat, lagegerecht zu handeln.

3. Der Regierungsrat orientiert nach erfolgter Feststellung des Notstandes unverzüglich die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem Landrat in der nächstfolgenden Sitzung über die getroffenen Massnahmen Bericht.

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