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152.5 CH-NW

Art. 20 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Rechtskraft

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Notstandsgesetz · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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