152.5
CH-NW
Art. 2 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Notstand 1. Begriff
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Notstandsgesetz · Notstand 1. Begriff
1. Ein Notstand liegt vor, wenn infolge von Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen die öffentliche Ordnung und die öffentlichen Dienste nur noch mit ausserordentlichen Massnahmen und Mitteln gewährleistet werden können, oder wenn Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt betroffen werden, nur mehr durch ausserordentliche Rettungs- und Schutzmassnahmen gemeistert werden können.