Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.5 CH-NW

Art. 2 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Notstand 1. Begriff

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Notstandsgesetz · Notstand 1. Begriff

1. Ein Notstand liegt vor, wenn infolge von Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen die öffentliche Ordnung und die öffentlichen Dienste nur noch mit ausserordentlichen Massnahmen und Mitteln gewährleistet werden können, oder wenn Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt betroffen werden, nur mehr durch ausserordentliche Rettungs- und Schutzmassnahmen gemeistert werden können.

← Art. 1 Notstandsgesetz Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Zweck Art. 3 Notstandsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →