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152.5 CH-NW

Art. 19 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Vollzug

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Notstandsgesetz · Vollzug

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise dem Regierungsrat übertragen.

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