152.5
CH-NW
Art. 18 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Strafbestimmungen
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Notstandsgesetz · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2. In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Direktion auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.