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152.5 CH-NW

Art. 18 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Notstandsgesetz · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.

2. In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Direktion auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

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