152.5
CH-NW
Art. 17 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Kostentragung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 17 Notstandsgesetz · Kostentragung
1. Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden festzulegen.
2. Der Regierungsrat setzt die Kostenteilung im Einzelfalle fest; gegen seine Verfügung kann binnen 20 Tagen durch betroffene Körperschaften an den Landrat rekurriert werden, der endgültig entscheidet.