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152.5 CH-NW

Art. 16 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Kosten der Hilfeleistung 1. Ausgabenkompetenz

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 16 Notstandsgesetz · Kosten der Hilfeleistung 1. Ausgabenkompetenz

1. Im Kriegsfall verfügt der Regierungsrat für die Hilfeleistung über eine unbeschränkte Ausgabenkompetenz.

2. In den übrigen Fällen eines Notstandes kann der Regierungsrat für Hilfeleistungen Ausgaben bis Fr. 200'000.- tätigen; für die Bewilligung weiterer Mittel ist der Landrat zuständig.

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