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152.5 CH-NW

Art. 14 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Unterstellungsverhältnis

Notstands-Organisation
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Art. 14 Notstandsgesetz · Unterstellungsverhältnis

1. Während der Dauer seines Einsatzes sind dem kantonalen Führungsstab unterstellt

1. die Führungsstäbe der Gemeinden;

2. die Kantonspolizei;

3. die Feuerwehren;

4. der Zivilschutz;

5. die zivilen Spitäler und Notspitäler sowie die geschützten Operationsstellen;

6. der kantonale Strassenunterhaltsdienst;

7. * die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;

8. der Informations- und Pressedienst;

9. je nach Lage und Bedarf weitere Personen und zivile Mittel sowie allenfalls zur Zusammenarbeit zugewiesene militärische Hilfsmittel.

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