152.5
CH-NW
Art. 14 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Unterstellungsverhältnis
Notstands-Organisation
Art. 14 Notstandsgesetz · Unterstellungsverhältnis
1. Während der Dauer seines Einsatzes sind dem kantonalen Führungsstab unterstellt
1. die Führungsstäbe der Gemeinden;
2. die Kantonspolizei;
3. die Feuerwehren;
4. der Zivilschutz;
5. die zivilen Spitäler und Notspitäler sowie die geschützten Operationsstellen;
6. der kantonale Strassenunterhaltsdienst;
7. * die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;
8. der Informations- und Pressedienst;
9. je nach Lage und Bedarf weitere Personen und zivile Mittel sowie allenfalls zur Zusammenarbeit zugewiesene militärische Hilfsmittel.