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152.5 CH-NW

Art. 13 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Einsatz

Notstands-Organisation
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Art. 13 Notstandsgesetz · Einsatz

1. Der Einsatz der Notstands-Organisation erfolgt auf Anordnung des Regierungsrates.

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