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152.5 CH-NW

Art. 12 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Aufgaben

Notstands-Organisation
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Art. 12 Notstandsgesetz · Aufgaben

1. Der Notstands-Organisation obliegt die umfassende Vorbereitung und Durchführung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Territorialkommando.

2. Im Falle des Notstandes übernimmt sie die Aufgaben der ordentlichen Behörden in Kanton und Gemeinden, soweit diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage sind.

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