152.5
CH-NW
Art. 11 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Wahl
Notstands-Organisation
Art. 11 Notstandsgesetz · Wahl
1. Der Regierungsrat bestellt den kantonalen Führungsstab.
2. Die Führungsstäbe der Gemeinden werden durch die Gemeinderäte bezeichnet.