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152.5 CH-NW

Art. 11 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Wahl

Notstands-Organisation
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Art. 11 Notstandsgesetz · Wahl

1. Der Regierungsrat bestellt den kantonalen Führungsstab.

2. Die Führungsstäbe der Gemeinden werden durch die Gemeinderäte bezeichnet.

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