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152.5 CH-NW

Art. 10 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Zusammensetzung

Notstands-Organisation
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Art. 10 Notstandsgesetz · Zusammensetzung

1. Die Notstands-Organisation besteht aus

1. dem kantonalen Führungsstab, der von einer Dreierdelegation des Regierungsrates geleitet wird;

2. den Führungsstäben der Gemeinden.

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