152.5
CH-NW
Art. 10 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Zusammensetzung
Notstands-Organisation
Art. 10 Notstandsgesetz · Zusammensetzung
1. Die Notstands-Organisation besteht aus
1. dem kantonalen Führungsstab, der von einer Dreierdelegation des Regierungsrates geleitet wird;
2. den Führungsstäben der Gemeinden.