152.5
CH-NW
Art. 1 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Notstandsgesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, in Zeiten des Notstandes
1. die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie die öffentlichen Dienste im Kanton und in den Gemeinden sicherzustellen;
2. die Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu sichern.