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152.5 CH-NW

Art. 1 Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Notstandsgesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, in Zeiten des Notstandes

1. die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie die öffentlichen Dienste im Kanton und in den Gemeinden sicherzustellen;

2. die Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu sichern.

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