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152.3 CH-NW

Art. 37 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Inkrafttreten

Verfahrens- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Inkrafttreten

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemeinsam fest.

2. Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom 30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden in Kraft tritt.

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