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152.3 CH-NW

Art. 36 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Übergangsbestimmung

Verfahrens- und Schlussbestimmungen
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Art. 36 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Übergangsbestimmung

1. Bis zur erstmaligen Festlegung der Informatikstrategie gemäss Art. 18 ist die Informatikstrategie 2022 der Kantone Obwalden und Nidwalden und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.

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