152.3
CH-NW
Art. 35 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - 2. mit dem Informatikleistungszentrum
Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · 2. mit dem Informatikleistungszentrum
1. Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestimmungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.