152.3
CH-NW
Art. 34 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Streitigkeiten 1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern
Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Streitigkeiten 1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern
1. Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem Geltungsbereich dieser Vereinbarung unterstehen, entscheidet ein Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien benennen jeweils gleich viele Vertretungen. Diese bestimmen zusätzlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO).