Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.3 CH-NW

Art. 32 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Wirksamkeitsprüfung

Verfahrens- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Wirksamkeitsprüfung

1. Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswirkungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten Ziele. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung erforderlich sind.

2. Die Gemeinden sind in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen und über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.

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