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152.3 CH-NW

Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - b) in den Gemeinden

Informatikprojekte - Kredite
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Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · b) in den Gemeinden

1. Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde.

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