152.3
CH-NW
Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - b) in den Gemeinden
Informatikprojekte - Kredite
Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · b) in den Gemeinden
1. Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde.