152.3
CH-NW
Art. 25 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Spezialfälle
Informatikprojekte - Zustimmung zu Projekten
Art. 25 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Spezialfälle
1. Sind Schulgemeinden betroffen, treten die Schulräte grundsätzlich an die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte.
2. Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese grundsätzlich an die Stelle der Körperschaft, welche die öffentliche Aufgabe übertragen hat. Die interne Zuständigkeit zur Zustimmung richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation.
3. Sind in einem Gemeindegebiet mehrere kommunale Körperschaften oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden.
4. Sind die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die Zuständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation.