Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.3 CH-NW

Art. 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Grundsatz

Informatikprojekte - Allgemein
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Grundsatz

1. Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erweiterung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Informatikprojekte zu beschliessen.

← Art. 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik Gegenstand Art. 22 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

EDÖB · BAV Jahresberichte (Art. 21 BGÖ)
Cable Car Permafrost Documents Access Denial
Cited as the reason why the Federal Office of Transport did not have to grant access to the requested documents, as the Public Access Act only applies to documents created or received after its entry into force.