152.3
CH-NW
Art. 18 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Informatikstrategie
Planung
Art. 18 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Informatikstrategie
1. Die Informatikstrategie steuert und koordiniert die langfristige Entwicklung der Informatik.
2. In der Informatikstrategie können insbesondere Leitlinien, strategische Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden.
3. Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden verabschieden die Informatikstrategie auf Antrag der ISK. Für die Verabschiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich.