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152.2 CH-NW

Art. 9 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Verwaltungsrat a. Zusammensetzung

Organe und Zuständigkeiten des ILZ
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Art. 9 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Verwaltungsrat a. Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsrat von fünf Mitgliedern besteht aus

a) je zwei von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern;

b) dem von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten fünften Mitglied.

2. Der Verwaltungsrat konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl seines Präsidiums selbst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung der Mitglieder.

3. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des ILZ hat beratende Stimme und Antragsrecht.

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