Art. 3 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - b. Dienstleistungen
Art. 3 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · b. Dienstleistungen
1. Das ILZ erbringt insbesondere folgende Informatikdienstleistungen
a) * es übernimmt sämtliche Aufgaben des Informatikleistungszentrums gemäss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik;
b) * es erarbeitet im Rahmen der Vorgaben der Regierungen die Richtlinien für den Einsatz von Informatik- und Kommunikationstechnologien;
c) es gewährleistet in seinem Bereich die Datensicherung sowie die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz;
d) * es berät das Personal der Kundinnen und Kunden in Fragen des Informatikeinsatzes und bietet Ausbildungsprogramme an;
e) * es sorgt für den Betrieb der Informatikanwendungen und -systeme (Datenverarbeitungs-, Informations- und Kommunikationssysteme), die von zentraler Bedeutung sind;
f) * es nimmt die Bestellungen der Kundinnen und Kunden entgegen und bearbeitet sie;
g) es betreibt ein oder mehrere Rechenzentren, insbesondere zur Abwicklung der Anwendungen gemäss Buchstabe e;
h) * es kann zugunsten der Kundinnen und Kunden Dienstleistungen für die Revision erbringen.
i) * ...
2. Es kann von den Kundinnen und Kunden mit weiteren Aufgaben wie Strategiebildung, Finanzplanung und Projektbearbeitung betraut werden.
3. Das ILZ kann Informatikdienstleistungen an Dritte auslagern. Die Auslagerung von Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung oder entsprechenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen bedarf der Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone. Das ILZ bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
4. ...