Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.2 CH-NW

Art. 18 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Entgelte für Dienstleistungen

Finanzhaushalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Entgelte für Dienstleistungen

1. Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermöglichen. Dies wird mit regelmässigen Preisbenchmarks erhoben.

2. Weist die provisorische Jahresrechnung einen Jahresgewinn von mehr als 10 Prozent des Dotationskapitals aus und können die allgemeinen Reserven gedeckt werden, sind den beiden Kantonen sowie den Gemeinden Preisrabatte aufgrund der bestellten Benutzer-Services zulasten derselben Jahresrechnung zu gewähren.

← Art. 17 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 19 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →