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152.2 CH-NW

Art. 16 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Haftung und Verantwortlichkeit

Betrieb und Personal des ILZ
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Art. 16 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Haftung und Verantwortlichkeit

1. Die Haftung des ILZ sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.

2. In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

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