152.2
CH-NW
Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Geschäftsleitung
Organe und Zuständigkeiten des ILZ
Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich
a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
b) die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt;
c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschliesst;
e) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
f) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.
2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.