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152.2 CH-NW

Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Geschäftsleitung

Organe und Zuständigkeiten des ILZ
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Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich

a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;

b) die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt;

c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;

d) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschliesst;

e) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;

f) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.

2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

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