152.2
CH-NW
Art. 10 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - b. Aufgaben
Organe und Zuständigkeiten des ILZ
Art. 10 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · b. Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat
a) ist für die Organisation und den Betrieb des ILZ verantwortlich;
b) beschliesst das Budget des ILZ;
c) führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
d) erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behandelt den Revisionsbericht;
e) informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Dienstleistungen und Bestellungen sowie den Bericht der Revisionsstelle;
f) stellt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des ILZ an;
g) erlässt gemäss Art. 14 dieser Vereinbarung Personalvorschriften.