Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.2 CH-NW

Art. 10 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - b. Aufgaben

Organe und Zuständigkeiten des ILZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · b. Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat

a) ist für die Organisation und den Betrieb des ILZ verantwortlich;

b) beschliesst das Budget des ILZ;

c) führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;

d) erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behandelt den Revisionsbericht;

e) informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Dienstleistungen und Bestellungen sowie den Bericht der Revisionsstelle;

f) stellt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des ILZ an;

g) erlässt gemäss Art. 14 dieser Vereinbarung Personalvorschriften.

← Art. 9 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →