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§ 8 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) - Ahndung von Verstössen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Informationsreglement, InfoR · Ahndung von Verstössen

1. Wenn ein akkreditierter Informationsempfänger vertrauliche oder geheime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet wurden, in einem Informationsmedium verbreitet, kann ihm die Staatskanzlei die Akkreditierung entziehen und ihn im Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger streichen.

2. Das gleiche gilt, wenn

1. mit einer Sperrfrist versehene Informationen vor dem Ablauf der Sperrfrist in einem Informationsmedium verbreitet werden;

2. unter Umgehung der Bestimmungen dieses Reglements Informationen erschlichen werden;

3. erhaltene Informationen missbräuchlich oder zum Nachteil schutzwürdiger privater Interessen verwendet werden;

4. die Wahrheitspflicht bei der Berichterstattung vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt wird;

5. der Berichtigungspflicht nicht nachgekommen wird.

3. In leichteren Fällen kann eine Warnung oder befristete Suspendierung ausgesprochen werden.

4. Der Informationsempfänger, gegen den eine Massnahme ergriffen werden soll, hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

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